Das Legalitatsprinzip in Osterreich-Eine vergleichende Untersuchung
Project/Area Number |
06620020
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Research Category |
Grant-in-Aid for Scientific Research (C)
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Allocation Type | Single-year Grants |
Section | 一般 |
Research Field |
Public law
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Research Institution | Osaka International University |
Principal Investigator |
TAKADA Satoshi Faculty of Politics, Economics and Law Professor, 政経学部, 教授 (80028000)
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Project Period (FY) |
1994 – 1996
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Project Status |
Completed (Fiscal Year 1997)
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Budget Amount *help |
¥1,700,000 (Direct Cost: ¥1,700,000)
Fiscal Year 1996: ¥500,000 (Direct Cost: ¥500,000)
Fiscal Year 1995: ¥500,000 (Direct Cost: ¥500,000)
Fiscal Year 1994: ¥700,000 (Direct Cost: ¥700,000)
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Keywords | Rule of Law / Rechtsstaat / Legalitatsprinzip / Administration according to law / Gesetzmapigkeit der Verwaltung / Gesetzesvorbehalt / Austrian Constitution / Bundes-Verfassungsgesetz in Osterreich / Legalitatsprinzip / Rechtsstaat / - |
Research Abstract |
In dieser Untersuchung ist das osterreicchische Legalitatsprinzip durch dievergleichende Untersuchung mit dem Grundsatz der gesetzmaBigen Verwaltung in Deutschland zu prufen. In der Zeit der konstitutionellen Monarchie ist die Gemeinsamkeit der Prinzipien der gesetzmaBigen Verwaltung in den beiden Landern festzustellen, indem beide Lander den Eingriffsvorbehalt aufnahmen. Nach dem 1. Weltkrieg nahmen beide Lander demokratische Verfassungen an. Wahrend in Deutschland der Eingriffsvorbehalt noch immer bewahrt wurde, lautete Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz in Osterreich vom 1. Oktober 1920, den man "Legalitatsprinzip" nennt : Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeubt werden. Das Legalitatsprinzip beruht erstens auf der osterreichischen Tradition, daB der konkrete Inhalt des Grundsatzes der gesetzmaBigen Verwaltung in der Verfassung selbst bestimmt ist, zweitens auf der Wandlung von der konstitutionellen Monarchie zur konstitutionellen Demokratie und drittens auf dem EinfluB von Hans Kelsen, der an der Entstehung des Bundes-Verfassungsgesetzes teilnahm. Art. 18 Abs. 1 forderte, dabeta die Gesetze nicht nur die Verwaltungzu deren Tatigkeiten eramchtigen, sondern auch Inhalte und Verfahren der Verwaltungstatigkeiten binden. Nach dem 2. Weltkrieg wurde Art. 18 Abs. 1 bis 1970 in die Richtung nach der Verstarkung der gesetzmaBigen Verwaltung ausgelegt. Ab 1970 wird jedoch das differenzierte Legalitatsprinzip behauptet. in Deutschland ist die Wesentlich-keitstheorie, die die GesetzmaBigkeit der Verwaltung mehr als fruher verstarkt, seit 1970 aufgenommen. Die Grundsatze der gesetzmaBigen Verwaltung in den beiden Landern, die sich nach 1920 gegensatzlich entwickelten, nahern sich seit 1970, was uns als gute Belehrung dient.
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Report
(4 results)
Research Products
(17 results)